Luxemburg

GA038 1867: Großherzogtum Luxemburg

Der Londoner Vertrag von 1867: Luxemburg wird unabhängig und neutral


Die heftigen Spannungen zwischen Paris und Berlin bezüglich der "Luxemburger Frage" bedeuteten eine reale Kriegsgefahr. Daher schlug der österreichische Reichskanzler Ferdinand Graf v. Beust vor, dass das Großherzogtum Luxemburg an Belgien fallen solle.

Frankreich sollte währenddessen gegenüber Belgien die Grenze von 1814 wieder erhalten. So sollten die Gebiete um Condé, Maubeuge, Philippeville, Charlemont und Givet wieder an Frankreich gelangen. Der zweite Vorschlag sah vor, Luxemburg zu einem neutralen und unabhängigen Staat zu erklären.

Am 7. Mai 1867 trafen sich die Bevollmächtigten der europäischen Mächte zu einer Konferenz in London, um über die Luxemburg-Frage zu beraten. Bevollmächtigte des Königs von Preußen, der Königin von Großbritannien und Irland, des russischen Zaren sowie des Kaisers der Franzosen und des Kaisers von Österreich, aber auch des Königs der Niederlande und des Königs der Belgier waren auf der Konferenz vertreten. Diese einigten sich auf das neue Statut von Luxemburg, und bereits nach vier Tagen Konferenz wurde der Vertrag unterzeichnet.

Im Gesetz vom 21. Juni 1867 ordnete der König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg Wilhelm III. an, den Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867 im luxemburgischen Memorial abzudrucken. In diesem steht, dass der König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg die veränderte Situation Luxemburgs, die durch die Auflösung des Deutschen Bundes erfolgte, akzeptiere.

Wilhelm III., König der Niederlande und Großherzog von Luxemburg (1817-1890)

In Artikel 1 des Vertrags vom 11. Mai 1867 steht, dass das Großherzogtum Luxemburg weiterhin mit dem Hause Oranien-Nassau und dementsprechend mit Wilhelm III. und seinen männlichen Nachfolgern verbunden bleibe. Artikel 2 des Vertrags besagt, dass das Großherzogtum Luxemburg in den Grenzen des Vertrags vom 19. April 1839 und dessen Anhängen einen ewig neutralen Staat darstellen solle. Luxemburg wird also zum neutralen Staat deklariert und erhält die Garantie der Großmächte Großbritannien, Österreich, Frankreich, Preußen und Russland. Einzige Ausnahme bildet Belgien, das sowieso als neutraler Staat gilt.

Der dritte Artikel behandelt das Thema der Festung Luxemburg. Darin wird festgelegt, dass sich keine Festungsanlagen auf dem Territorium des Großherzogtums befinden dürfen. Außerdem soll der preußische König laut Artikel 4 die Garnison aus der Festungsstadt Luxemburg abziehen. Nach Artikel 5 des Vertrags soll Luxemburg eine offene Stadt werden; dies bedeutet, dass die Festungsanlagen beseitigt und nicht wieder aufgebaut werden sollen. Der Vertrag wurde am 11. Mai 1867 von den Bevollmächtigten in London unterzeichnet.

Dem Großherzogtum Luxemburg wurde also das Statut eines neutralen Staates gewährt. Dies erfolgte jedoch nicht zum Wohle dieses kleinen Landes, sondern um den Frieden in Europa zu wahren. Der Sinn dieses Vertrags war es, den preußisch-französischen Streit um die strategisch wichtige Festung zu beenden. Frankreich verzichtete auf den Kauf des Großherzogtums und Preußen zog seine Garnison aus der Festung ab.

Die Gefahr eines Krieges zwischen Frankreich und Preußen war somit gebannt. Frankreich hatte jedoch viel mehr Schaden durch diesen Kompromiss erlitten als Preußen. Zwar musste Preußen seine Garnison abziehen, doch außenpolitisch war die Position Frankreichs deutlich geschwächt worden. Als das Scheitern des Kaufes von Luxemburg auch noch in der Öffentlichkeit bekannt wurde, war der Misserfolg der französischen Unternehmung komplett. Es war eine herbe Niederlage für den Kaiser der Franzosen und dessen Ansehen im In- und Ausland.

Quellen


Calmès, C. 1974: Essais sur l’annexionnisme au Luxembourg (1867-1870), In: Hémecht, Zeitschrift für Luxemburger Geschichte, Luxemburg, H. 4, S. 409-437

Calmès, C. 1994: La Belgique et le Luxembourg : un destin commun sous les menaces du dogme des « Frontières naturelles » (1829 à 1870), In : Luxemburger Wort, Jg. 147, Nr. 62, S. 10-11

Krier, E. 1999: Die Londoner Konferenz und die Neutralität Luxemburgs, In: Luxemburger Wort, Jahrgang 145, S. 4

Mémorial A N° 19 du 25. 06. 1867, Loi du 21 juin 1867 portant approbation du traité de Londres du 11 mai 1867, S. 133-138