VOLLTEXT

Der frühmittelalterliche Leihebesitz der Klöster Gorze und Weißenburg 661 - ca. 860

 

Brigitte Kasten, Jens Schäfer

      Quellen Links

Volltext


Bei der Lokalisierung des klösterlichen Grundbesitzes kann für Weißenburg auf Anton Doll (1963/1979) zurückgegriffen werden, für Gorze auf Armand d’Herbomez (1898) und Paul Marichal (1902). In der Zwischenzeit sind jedoch vor allem von sprachwissenschaftlicher Seite etliche Orte anders oder neu identifiziert worden, so dass es lohnenswert ist, die Kartierung des Besitzes der Klöster Weißenburg und Gorze erneut vorzunehmen.

Die Dissertation von Roland Puhl (1999) ist hierfür grundlegend. In Zusammenarbeit mit Wolfgang Haubrichs (Universität des Saarlandes) hinsichtlich der Ortsnamenforschung sind für die hier präsentierten Karten weitere Aktualisierungen vorgenommen worden.

Die Rekonstruktion des Besitzumfangs frühmittelalterlicher Klöster in den darüber angefertigten Karten gibt zumeist den Gesamtbesitz des jeweiligen Klosters innerhalb eines bestimmten Zeitraums an. Dies gilt für gedruckte Karten ebenso wie für die gegenwärtigen Bestrebungen der digitalen Visualisierung von Klosterbesitz, von denen das Projekt "Regnum Francorum Online" external link von Johan Åhlfeldt als Beispiel genannt sei.

Karte: Leihebesitz der Klöster Weißenburg und Gorze

 

Karte: Leihebesitz der Klöster Weißenburg und Gorze

Brigitte Kasten, Jens Schäfer, Universität des Saarlandes

Anders als bisher üblich wird in den hier präsentierten Karten zwischen den unterschiedlichen Rechtsformen des Grundbesitzes unterschieden. Die durch Schenkung, Kauf oder Tausch erworbenen Güter werden mit einer anderen Signatur dargestellt als diejenigen, die nicht in die sofortige und unmittelbare Verfügungsgewalt des Klosters übergegangen sind. Dies war bei Schenkungen mit aufschiebender Wirkung der Fall, wozu nach mittelalterlichem Verständnis hauptsächlich Verfügungen von Todes wegen, Nießbrauchverträge und Prekarien gehören.

Den Gütern, die den Klöstern zwar geschenkt worden waren, aber weiterhin vom Schenker wirtschaftlich genutzt oder wie bei den Prekarien sogleich dem Schenker zur fortgesetzten Nutzung zurückgeliehen wurden, gilt das besondere Interesse. Die letztgenannten sind im Rahmen der durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft geförderten Saarbrücker Prekarienforschung für Gorze und Weißenburg und darüber hinaus für St. Gallen, Basel und Straßburg untersucht worden.

Die Gründe, warum ein mittelalterlicher Grundherr seine Eigentumsrechte durch Schenkung und Rückleihe in Nutzungsrechte umwandelte, erschließen sich dem modernen Menschen nicht von selbst. Bei näherer Betrachtung tritt jedoch eine Vielzahl von Motivationen zu Tage. Ihnen allen liegt eine kirchenrechtliche Ursache zugrunde. Die Kirche durfte keinen Landbesitz verleihen, ohne dass ihr zuvor Grund und Boden im gleichen Wert geschenkt worden war. 

Kirche St. Peter und Paul in Weißenburg, heute. Aus: Tschirner, S. 2003, S. 152

Dieser Grundsatz war offenbar bereits in spätantiker Zeit durch die kaiserliche Gesetzgebung dekretiert worden. Nach der Gründung des fränkischen Großreichs innerhalb der Grenzen der ehemaligen weströmischen Provinzen Gallia, Belgica und Germania um 500 behielt er für die nach römischem Recht lebende Kirche seine Geltung. Er fand um 700 regional Eingang in die sog. germanischen Volksrechte, belegt durch das Recht der ribuarischen Franken. Karolingische Synoden des 9. Jahrhunderts bekräftigten die Gültigkeit dieses hergebrachten Kirchenrechts.

Hunderte von überlieferten Prekarieverträgen des Frühmittelalters erweisen die Anwendung des Rechtssatzes in der Rechtspraxis. Nur in Ausnahmefällen, wenn es etwa darum ging, neues Kulturland durch Rodungen zu gewinnen oder risikoreiche Neukulturen anzulegen, wie zum Beispiel den Weinanbau, verlieh die Kirche Land zur Nutzung ohne vorherige Schenkung. Dies erklärt, warum es vielerorts bis ins Hochmittelalter hinein dauerte, bis Kirchen und Klöster die Rechtsform der Pacht anwandten, um Land bebauen zu lassen. Die Pacht erfolgt ohne vorherige Landschenkung, setzt also einen Wandel im Kirchenrecht voraus.

Ein allgemein verbreiteter Grund für Prekarieverträge war das religiöse Bedürfnis, eine Stiftung für das Seelenheil einzurichten. Grundherren schenkten vor allem Klöstern Land, um dadurch die Gebetsleistung der Mönche oder Nonnen im Rahmen von Totenmessen, Jahrgedächtnissen und Gedenkfeiern zu finanzieren. Nicht wenige solcher Seelgerätstiftungen sind mit einem Prekarievertrag verbunden worden, weil dieser den Schenker im diesseitigen Leben wirtschaftlich kaum beeinträchtigte, erhob die begünstigte kirchliche Einrichtung doch nur einen vergleichsweise geringen Jahreszins. Das Landgut fiel erst nach dem Tod des Prekators an die geistliche Gemeinschaft.

Es mag für weniger begüterte Stifter leichter gewesen sein, sich bereits lebzeitig von Besitzungen zu entäußern und diese dem regulären Erbgang zu entziehen, wenn sich außer dem Rechtstitel an dem Besitz faktisch fast nichts änderte. Manchen Erben fiel die geänderte Rechtslage erst in dem Moment auf, als das Kloster begann, seine Eigentumsrechte gerichtlich gegen sie zu erfechten.

Weitere Gründe sind eher materieller Art gewesen. Um Anreize für Güterschenkungen zu schaffen, stellten Kirchen und Klöster in Aussicht, dem Schenker außer der Rückleihe seiner Landschenkung ein Kirchengut im gleichen Wert zusätzlich zu leihen, also in Form des Nießbrauchs dessen vertraglich eingesetzten Grundbesitz zu verdoppeln. Dies wurde relativ häufig in Anspruch genommen. Auch der Tausch von entfernter in näher gelegene Güter ist mit der prekarischen Leihe verbunden worden.

Andere Gründe entsprangen ganz spezifischen Bedürfnissen. Familienoberhäupter wollten bewusst bestimmte Besitzungen ungeteilt den Erben erhalten, womit das geltende Recht der Erbteilung zu gleichen Teilen unter den legitimen Söhnen umgangen wurde. Hatte das begünstigte Kloster ein hohes Eigeninteresse am Erwerb eines Gutes, möglicherweise aufgrund seiner lokalen Nähe zu anderen wichtigen Klostergütern, konnte es einem solchen Prekator weit entgegenkommen, indem es zugestand, dass das Gut nach dem Tod des Prekators weiterhin unbeschränkt im Nießbrauch der Erben bis zum Aussterben der direkten Linie im männlichen wie weiblichen Zweig verblieb und dann sogar an Seitenverwandte fallen durfte. Einige Prekatoren handelten darüber hinaus die Erbfolge illegitimer Nachkommen aus, womit ebenfalls eine gegenteilige Rechtsbestimmung außer Kraft gesetzt wurde.

Es gab ferner den enttäuschten Vater, der sich für seine Kranken- und Altersversorgung nicht auf den guten Willen seiner Kinder verlassen wollte, sondern in einem Schenkungs- und Rückleihevertrag mit dem Kloster sehr konkrete Leistungen wie Speisung, Einkleidung im Sommer und im Winter, soundso viel Paar Schuhe pro Jahr und Wohnrecht in einem klösterlichen Hof und anderes mehr vereinbarte.

Ein adeliger Gönner im Königsdienst ließ sich sogar das Wohnrecht im Kloster und eine Höhe von Lebensmittelleistungen sowie einen Wohnkomfort zusichern, der dem des Abtes entsprach. Eine alleinerziehende Mutter, Eigentümerin eines kleinen Hofes, übergab diesen dem Kloster unter der Voraussetzung, dass sie und ihre Tochter die Nutzung zeitlebens behielt, aber Arbeiten, die sie nicht allein erbringen konnte, vom Kloster übernommen wurden.

Sie durfte ihre Kühe in den klösterlichen Stall stellen, die dort gemolken wurden. Milch und andere landwirtschaftliche Produkte ließ sie sich zu ihrem Hof mit den Transportmitteln des Klosters liefern. Alle diese Fälle sind in den Prekarieverträgen von St. Gallen bezeugt, werden jedoch vermutlich auch anderswo vorgekommen sein.

Die meisten Prekatoren von Weißenburg und Gorze waren keine armen Leute, sondern im Gegenteil nicht selten große Grundherren und Adelige, die lediglich einen Bruchteil ihres immobilen Vermögens für derlei Rechtsgeschäfte einsetzten. Sie verstanden es, ihren Besitz an Grund und Boden gewinnbringend zu vermehren, wobei sie allerdings Eigentums- gegen Nutzungsrechte tauschten. Damit gewannen sie eine kirchliche Institution zum durchsetzungskräftigen Schutzherrn.

Von den 263 im Weißenburger Codex aus dem 9. Jahrhundert überlieferten Urkunden sind 74 Schenkungen mit aufschiebender Wirkung. Das bedeutet, dass mehr als ein Viertel aller Landzuweisungen nicht direkt in die Verfügungsmacht des Klosters übergegangen waren. Die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Eigentümerstellung des Klosters und seiner wirtschaftlichen Potenz wird in den jeweils rund zwanzig Jahren zwischen 701 und 720 sowie 841 und 864 besonders deutlich.

Die beiden Grafiken veranschaulichen den Anteil der Urkunden der Klöster Weißenburg und Gorze, in denen Besitz zur Leihe ausgegeben worden ist
Quellen: a) Traditionsbuch von Weißenburg
b) Chartular von Gorze

Im erstgenannten Zeitraum sind 52 Prozent und im letztgenannten sogar 76 Prozent der Schenkungen aufgrund von Prekarie- oder Nießbrauchverträgen oder wegen der aufschiebenden Wirkung nicht verfügbar. Bei der Grundherrschaft des Klosters Gorze verhielt es sich ähnlich.

Von den insgesamt 213 Urkunden des Gorzer Chartulars aus dem 12. Jahrhundert sind 54 Urkunden – somit ein Viertel – Schenkungen mit aufschiebender Wirkung. Im Zeitraum 741-860 ist deren Anteil mit 43 Prozent wesentlich größer, die Bedeutung des verliehenen Besitzes somit entscheidend höher. Nimmt man die letzten 120 Jahre, in denen der Anteil lediglich 13 Prozent beträgt, zum Vergleich, kann festgehalten werden, dass die Wirtschaftskraft des Klosters bis 860 in einem größeren Umfang durch verliehenen Besitz bestimmt wurde und dadurch geringer war als in den folgenden Jahrhunderten.

Prekarievertrag zwischen Volcmar, Abt von Sankt Maximin in Trier, und Berta, Witwe des Grafen Volcmar. Die Prekatorin schenkt der Abtei ihre Güter in Montfort gegen Nießbrauch auf Lebenszeit. Zusätzlich erhält sie die villa Dahlheim, sowie zehn Mansen zwischen Wormeldange und Druftelevinga. Der Abt sagt Berta zudem eine jährliche Lieferung von vier Fässern Wein zu. Quelle: Arch. Nat. Lux., A, XLV, 1.

Zwischen Weißenburg und Gorze gibt es jedoch einen Unterschied in der Art der abgeschlossenen Leiheverträge: Gorze bevorzugte bis 900 Prekarien, Weißenburg eher Nießbrauchverträge; dort waren auch Verfügungen von Todes wegen häufiger. Die Klöster schlossen Prekarieverträge ab, weil sie damit mittelfristig das Kirchenvermögen vergrößerten. 

Manchmal ergriffen sie selbst teils bedrängend, teils anreizend die Initiative, wenn sie damit Besitzschwerpunkte in bestimmten Dörfern schaffen, Splitterbesitz arrondieren oder Fern- gegen Nahbesitz eintauschen wollten.

Die Laufzeit der Prekarieverträge war nicht regelmäßig auf fünf Jahre beschränkt, wie es gelegentlich juristisch vorgeschrieben wurde. Die meisten wurden auf drei Leiber, auf die Lebenszeit des Prekators, seiner Frau und des gemeinsamen Sohns oder der Söhne abgeschlossen, näherten sich also einer Erbleihe an. Damit blieb dieses verliehene Klostergut der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des monastischen Betriebs für eine Zeitspanne entzogen, die nicht auf ein Jahr genau fixiert wurde. Es ist mit mittelfristigen Laufzeiten von mindestens 30 bis hin zu mehr als 60 Jahren zu rechnen.

Während dieser Zeit erhielt das Kloster nur einen Jahreszins, der der Jahresabgabe einer einzigen Hofstätte entsprochen haben dürfte, musste aber unter Umständen bereits kostenträchtige Leistungen erbringen, wenn eine der vertragsschließenden Personen bereits verstorben und eine Memorialleistung vereinbart worden war.

Dies führte zu der Überlegung, das zur Leihe ausgetane Klostergut getrennt von dem übrigen Landbesitz zu verzeichnen. So können weitergehende Forschungen zur effektiven Wirtschaftskraft von Weißenburg und Gorze insbesondere im 8. und 9. Jahrhundert befördert werden, basierend auf dem tatsächlich in Verfügungsmacht befindlichen Grundbesitz.

Die bisherigen Besitzkarten, selbst wenn sie Zeitgrenzen aufweisen, spiegeln einen größeren Wirtschaftsbetrieb vor als tatsächlich vorhanden war. Vielleicht gelingt es der lokalgeschichtlichen Forschung, den Heimfall von verliehenem Gut zeitlich zu rekonstruieren, wenn nun das Augenmerk auf diese lediglich bedingt zur Vermögensmasse gehörenden Leihegüter fällt.

Da diese Fragestellung sinnvollerweise nur dann verfolgt werden kann, wenn der gesamte Besitz untersucht wird, weisen die Karten das Klostergut auch in den Orten aus, die außerhalb des Erfassungsgebiets des GR-Atlas liegen. Methodisch ist auf gewisse Beeinträchtigungen der möglichen Ergebnisse hinzuweisen, verursacht durch einige noch nicht geklärte Echtheitsfragen und unsichere oder gar ungeklärte Lokalisierungen. Das Gesamtbild wird dadurch jedoch nicht verzerrt.

 
 
 
 

Quellen


Büttner, Jan Ulrich / Kaschke, Sören 2006: Grundherrlicher Fernbesitz und Reichsteilungen am Beispiel des Klosters Prüm. In: Tätigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des ländlichen Menschen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft (bis ca. 1000). Festschrift für Dieter Hägermann zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Brigitte Kasten. München (VSWG Beihefte Nr. 184), S. 175-196.

Buchmüller-Pfaff, Monika 1990: Siedlungsnamen zwischen Spätantike und frühem Mittelalter. Die –(i)acum-Namen der römischen Provinz Belgica Prima. Tübingen (Beihefte zur Zeitschrift für romanische Philologie, Bd. 225).

Dietrich-Dienemann, Irmgard 1961: Besitzkarte frühkarolingischer Klöster (=Karte 9), in: Geschichtlicher Atlas von Hessen, hrsg. vom Hessischen Landesamt für Geschichtliche Landeskunde. Marburg.

Kasten, Brigitte 1998: Beneficium zwischen Landleihe und Lehen – eine alte Frage, neu gestellt. In: Mönchtum – Kirche – Herrschaft, hrsg. von Dieter Bauer, Rudolf Hiestand, Brigitte Kasten und Sönke Lorenz, Sigmaringen, S. 243-260.

Kasten, B. 2000: Grundbesitzgeschäfte im Spiegel der kirchlichen Überlieferung im nördlichen Lotharingien: Zu den materiellen Grundlagen der Missionierung. In: L'évangélisation des régions entre Meuse et Moselle et la fondation de l'abbaye d'Echternach (Ve-IXe siècle) (Publications du CLUDEM, 16), hrsg. v. Michel Polfer, Luxemburg, S. 261-300.

Kasten, B. 2006: Agrarische Innovationen durch Prekarien? In: Tätigkeitsfelder und Erfahrungshorizonte des ländlichen Menschen in der frühmittelalterlichen Grundherrschaft (bis ca. 1000). Festschrift für Dieter Hägermann zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Ders., (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beihefte Nr. 184), S. 139-154.

Kasten, B. 2008: Mansengrößen von frühmittelalterlichen Hofstätten gemäß dem Chartular des lothringischen Klosters Gorze. In: Studien zu Literatur, Sprache und Geschichte in Europa. Wolfgang Haubrichs zum 65. Geb. gewidmet, hrsg. v. Albrecht Greule, Hans-Walter Herrmann, Klaus Ridder und Andreas Schorr, St. Ingbert, S. 701-711.

Kasten, B. 2009: Das Lehnswesen – Fakt oder Fiktion?. In: Der frühmittelalterliche Staat – europäische Perspektiven, hrsg. von Walter Pohl/Veronika Wieser (Forschungen zur Geschichte des Mittelalters 16), Wien, S. 331-353.

Kasten, B. 2011: Economic and Political Aspects of Leases in the Kingdom of the Franks during the Eighth and Ninth Centuries: A Contribution to the Current Debate about Feudalism. In: Feudalism. New Landscapes of Debate, hrsg. von Sverre Bagge/Michael H. Gelting/Thomas Lindkvist (The Medieval Countryside 5), Turnhout, S, 27-55.

Puhl, Roland W.L. 1999: Die Gaue und Grafschaften des frühen Mittelalters im Saar-Mosel-Raum. Philologisch-onomastische Studien zur frühmittelalterlichen Raumorganisation anhand der Raumnamen und der mit ihnen spezifizierten Ortsnamen. Saarbrücken (Beiträge zur Sprache im Saar-Mosel-Raum, Bd. 13).

Weißenburg
Liber possessionum Wizenburgensis. Neu herausgegeben und kommentiert von Christoph Dette. Mainz 1987 (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte, Bd. 59).

Doll, Anton 1963: Der Besitz des Klosters Weißenburg I: nach den Traditiones Wizenburgenses und anderen Quellen (= Karte 174), in: Pfalzatlas, hrsg. v. Willi Alter. Speyer.

Glöckner, Karl 1939: Die Anfänge des Klosters Weissenburg, in: Elsaß-Lothringisches Jahrbuch 18, S. 1-46.

Ludwig, Uwe 1997: Art. „Weißenburg“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 8, München,  Sp. 2137-2139.

Traditiones Wizenburgenses. Die Urkunden des Klosters Weißenburg 661-864. Eingeleitet und aus dem Nachlass von Karl Glöckner, hrsg. v. Anton Doll. Darmstadt 1979 (Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt).

Gorze
D’Herbomez, Armand 1898/99: Cartulaire de l'abbaye de Gorze. Ms. 826 de la Bibliothèque de Metz, Paris (Mettensia, 2).

Marichal, Paul 1902: Remarques chronologiques et topographiques sur le cartulaire de Gorze. Paris (Mettensia, 3).

Oexle, Otto Gerhard 1983: Art. „Chrodegang, Bischof von Metz“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 2, München, Sp. 1948-1950.

Parisse, Michel 1989: Art. „Gorze“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 4, München, Sp. 1565-1567.

Reumont, Heinrich 1902: Zur Chronologie der Gorzer Urkunden aus karolingischer Zeit. In: Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und Altertumskunde. 14, S. 270 – 289.

Wagner, Anne 1996: Gorze au XIe siècle. Contribution à l’histoire du monachisme bénédictin dans l’Empire. Turnhout.

Externe links 


Regnum Francorum Online external link