III - 1831-1870
III - 1831-1870
III. Von der belgischen Revolution bis zu den Krisen der 60er Jahre (1831-1870)
In dieser Zeitspanne fanden sehr bedeutende Änderungen des heutigen Belgiens sowie Luxemburgs statt. Doch auch im deutschen Raum kam es zu beträchtlichen Änderungen, während bezüglich Frankreich keine Grenzänderung stattfand. Die belgische Revolution stellt ein bedeutendes Ereignis nicht nur für Belgien, sondern auch für das Großherzogtum Luxemburg dar. Der Ausgangspunkt hierfür liegt jedoch einmal mehr in Frankreich. Am 27. Juli 1830 war es in Frankreich zu einer Revolution gegen die Bourbonen gekommen. Wieder einmal verbreiteten sich die revolutionären Ideen von Paris aus über weite Teile Europas. Auch Belgien wurde von diesen Ideen beeinflusst, und so kam es, dass es am 25. August 1830, nicht einmal einen Monat nachdem in Paris die Revolution gegen die Bourbonen ausgebrochen war, in Brüssel zum Aufstand gegen die Niederländer kam. Der Aufstand in Brüssel dehnte sich zu einer Revolution aus und erfasste große Teile des Königreiches. Die revolutionären Belgier gründeten eine provisorische Regierung, die bereits am 4. Oktober 1830 die Unabhängigkeit Belgiens erklärte. Am 15. Oktober 1831 wurde den beiden Seiten, also Belgien und dem Königreich der Niederlande, von den Großmächten ein Vertragsprojekt mit 24 Artikeln angeboten. Die belgische Regierung unterzeichnete den "Vertrag der XXIV Artikel" schließlich am 15. November 1831. Erst am 11. März 1838, fast 6 Jahre und 4 Monate nachdem der "Vertrag der XXIV Artikel" von Belgien und den fünf Großmächten unterzeichnet worden war, gab Wilhelm I. nach und äußerte den Willen, den Vertrag auch zu unterzeichnen. |
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Szene aus den Septembertagen von 1830, Gemälde von G. Wappers, 1835http://geow.uni.lu/index.php/de/articles/te63/gr211/ii249?task=view&id=1561#sigProId8700cfb54c Musées royaux d'art et d'histoire, Brüssel |
Am 19. April 1839 wurde der "Londoner Vertrag" von den fünf Großmächten, Belgien und dem Königreich der Niederlande unterzeichnet. Neben den Vertretern aus Frankreich, Österreich, Großbritannien, Preußen und Russland waren auch ein Bevollmächtigter Belgiens und ein Bevollmächtigter des Königreiches der Niederlande anwesend. Dieser Vertrag zwischen Belgien und dem Königreich der Niederlande besagt in Artikel 1, dass Belgien aus den Provinzen Brabant, Lüttich, Namur, Hainaut, West-Flandern, Ost-Flandern, Antwerpen und Limburg besteht. Bis auf die Provinz Limburg, die geteilt wurde, blieben somit alle Provinzen vollständig bestehen. Doch sollte dem Londoner Vertrag zufolge nun auch die westliche Hälfte des Großherzogtums Luxemburg zu Belgien gehören. In Artikel 6 erklären beide Seiten ihren Verzicht auf die Territorien ihres jeweiligen Nachbarn. In Artikel 7 wird schließlich erläutert, dass Belgien ein neutraler Staat sei. Es ist wichtig zu erwähnen, dass nicht nur Belgien und die Niederlande durch diesen Vertrag betroffen waren, sondern auch der Deutsche Bund, da das Großherzogtum nach wie vor dessen Mitglied war. Nun sollte mehr als die Hälfte dieses Territoriums abgetrennt werden. Als wirtschaftliche Entschädigung für den verlorenen Teil des Großherzogtums wurde deshalb der nun holländische Teil Limburgs in den Deutschen Bund aufgenommen. |
Nach der Ratifizierung des Londoner Vertrags wollte der niederländische König schnell wieder seine Macht in dem ihm verbliebenen Teil Luxemburgs aufbauen. Aus diesem Grund kamen am 16. Juni 1839 zwei königliche Kommissare in das Großherzogtum, um die Wiederinbesitznahme Luxemburgs durch den König zu demonstrieren. Doch im Londoner Vertrag vom 19. April 1839 hatte sich der König der Niederlande verpflichtet, Luxemburg als unabhängiges Land zu betrachten und somit auch zu verwalten. So konnte er Luxemburg nicht mehr wie eine Provinz seines Königreiches behandeln. Es ist bemerkenswert, dass der Londoner Vertrag den Grenzverlauf nicht exakt darlegt. Dies war die Aufgabe von belgischen und niederländischen Grenzkommissaren, und so kam es, dass erst durch den Grenzvertrag vom 7. August 1843 die definitive Grenze zwischen der belgischen "Province de Luxembourg" und dem Großherzogtum Luxemburg festgelegt wurde. Er wurde zwischen dem König der Belgier und dem König der Niederlande in dessen Funktion als Großherzog von Luxemburg abgeschlossen. |
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Londoner Vertraghttp://geow.uni.lu/index.php/de/articles/te63/gr211/ii249?task=view&id=1561#sigProIdff90c16b79 Quelle: Archiv des Außenministeriums der Republik Frankreich |
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Der deutsche Bruderkrieg - Schlacht bei Königgrätzhttp://geow.uni.lu/index.php/de/articles/te63/gr211/ii249?task=view&id=1561#sigProId8436be4afe Quelle: Gemälde von C. Sell |
Zuerst wurden die Grenzkommissare beider Parteien vollständig aufgelistet, gefolgt von einem beschreibenden Protokoll, in dem auf Pläne und Karten des Gebietes Bezug genommen wird. Daraufhin folgt in Artikel 4 die Beschreibung der Grenze zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich Belgien. In diesem Zeitraum kamen zwei weitere Gebietsänderungen zustande. Erstens wurde im Jahre 1833 Lichtenberg vom Haus Sachsen-Coburg und Gotha an Preußen verkauft. Zum Zweiten fiel im Jahre 1866 durch Erbvertrag, bedingt durch das Aussterben der männlichen Nachfolge des Hauses Hessen-Homburg, das Gebiet um Meisenheim an das Haus Hessen-Darmstadt. Nach diesen beiden friedlichen Änderungen kam es jedoch zu einem Krieg auf deutschem Gebiet. Dieser Krieg, der zwischen den Mitgliedern des deutschen Bundes ausgetragen wurde, wird als der Deutsche Bruderkrieg in die Geschichte eingehen. Es standen sich in diesem Konflikt auf der einen Seite Preußen und dessen Verbündete und auf der anderen Seite Österreich und dessen Verbündete gegenüber. Nach dem Wiener Kongress war der Deutsche Bund von den beiden deutschen Großmächten Österreich und Preußen kontrolliert worden. Doch beide wollten sich allein an der Spitze des Bundes sehen. So kam es, dass sich der Ton zwischen Preußen und Österreich verschärfte. |
Die Hauptfolge des Krieges war die Auflösung des Deutschen Bundes. Doch kam es auch zu territorialen Änderungen. Die Großregion betreffend müssen Nassau und Meisenheim erwähnt werden, die an Preußen fielen. In der Krise, die als die "Luxemburger Frage" in die Geschichte einging, wurde schließlich eine Einigung erzielt. Dem Großherzogtum Luxemburg wurde das Statut eines neutralen Staates gewährt. Die Gefahr eines Krieges zwischen Frankreich und Preußen war somit gebannt. |
Calmès, A. 1982: Le Grand-Duché de Luxembourg dans la révolution belge (1830-1839), Luxembourg De Ridder, A. 1920: Histoire diplomatique du traité de 1839, Bruxelles Dostert, P. 1989: Le démembrement du Grand-duché de Luxembourg par le traité des XXIV articles, In: D’Commemoratiounsfeierlechkeeten 1989 aus deer Siicht vun der Gemeng Suessem, Festbroschüre, Sanem, 1989, S. 39-44 Neu, P. 2003: Die belgische Revolution von 1830 und ihre Ausstrahlung auf den luxemburgisch-deutschen Grenzraum, In: Hémecht, Zeitschrift für Luxemburger Geschichte, Luxemburg, Heft 4, 2003 Spang, P. 1991: La représentation diplomatique du Grand-Duché de Luxembourg à l’étranger de 1815 à 1947, In: Hémecht, Zeitschrift für Luxemburger Geschichte, Luxemburg, Heft 4, 1991, S. 563-570. Mémorial A N° 10 du 14. 02. 1844, S. 77 |