Gussignies ...

GA041 1893: Gussignies - Roisin

1893: Abkommen zwischen Frankreich und Belgien
Grenzverlauf zwischen der französischen Gemeinde Gussignies und der belgischen Gemeinde Roisin


Wappen der Gemeinde Gussignies
Quelle: J. Lys

Das Abkommen, das am 15. März 1893 zwischen der französischen Republik und dem Königreich Belgien beschlossen wurde, behandelt die Änderung der Grenze zwischen der französischen Gemeinde Gussignies und der belgischen Gemeinde Roisin.

In diesem Abkommen erklären der Präsident der französischen Republik und der König der Belgier, dass die Grenze, die zwischen dem Königreich der Niederlande und Frankreich in den Paragraphen 3 bis 7 des Artikels 29 des Grenzprotokolls aufgelistet ist, überprüft werden soll. Hierbei handelt es sich um die dritte Sektion der Grenzfestlegung; den Grenzabschnitt, der zwischen der Schelde und der Sambre liegt. Das Protokoll befindet sich im Anhang des Grenzvertrags von Courtrai vom 28. März 1820.

Von beiden Seiten wurden für diese Arbeit Bevollmächtigte beauftragt. Im ersten Artikel des Abkommens steht, dass das Protokoll zur Begrenzung der französisch-belgischen Grenze zwischen den Gemeinden Gussignies und Rosin, das am 1. September 1890 erstellt wurde, angenommen wurde. Darüber hinaus wurde der Plan im Maßstab 1 zu 1 000, der dem Protokoll vom 1. September 1890 angehängt wurde, auch gutgeheißen. Schließlich hält Artikel 3 fest, dass das Abkommen ratifiziert und die Ratifizierungsunterlagen in Paris ausgetauscht werden sollen.

Im Anhang dieses Abkommens befindet sich das Grenzprotokoll. Es handelt sich um die Grenze am Bahnhof von Roisin, an der Modifikationen am Grenzverlauf aufgetreten sind. Dann folgen in drei nebeneinander liegenden Tabellen der Text des Grenzprotokolls von 1820, die aktuelle Situation des Grenzverlaufs sowie ein neu vorgeschlagener Text bezüglich des Grenzverlaufs.

Diese Texte betreffen die Paragraphen 3 bis 7 des Artikels 29 des Grenzprotokolls. Im Text zur aktuellen Situation steht den dritten Paragraphen betreffend, dass ein Grenzstein verschwunden ist. Dieser soll neu errichtet werden, doch nicht mehr exakt an der gleichen Stelle.

Was die Eisenbahnlinie angeht, so soll diese nun ganz über belgisches Gebiet verlaufen. Aus diesem Grund werden die Paragraphen 5, 6 und 7 abgeändert. Dieses Abkommen wurde von beiden Seiten am 15. März 1893 in Paris unterzeichnet.

Schloss von Roisin Quelle: cc Jean-Pol Grandmont

Quellen


 

Externe Links


Konvention zur Richtigstellung der französisch-belgischen Grenze zwischen den Gemeinden Gussignies und Roisin external linkpdf