Apach, Rolbing ...

GA057 1925: Apach, Rolbing ...

1925: Vertrag zur Festlegung der deutsch-französischen Grenze
Kleinstflächen aus Apach, Rolbing, Walschbronn und Wissembourg gehen im Tausch an Deutschland


Plan der Grenzänderungen
Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927

Auch nach dem Versailler Friedensvertrag wurden noch Verträge bezüglich der deutsch-französischen Grenze geschlossen. So wurde am 14. August 1925 in Paris ein diesbezüglicher Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich unterzeichnet.

Das Gesetz über diesen Vertrag wurde am 4. November 1927 vom Reichstag angenommen. Das Ziel dieser Festlegung war es, neue Streitereien und Konflikte zu vermeiden.

Der Vertrag war von beiden Regierungen im Einvernehmen beschlossen worden. Das erste Kapitel des Vertrags erklärt den Verlauf der deutsch-französischen Grenze. Dieser Grenzverlauf war durch den Versailler Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 festgelegt worden, doch sollte diese Grenze bei Bedarf auch abgeändert werden können.

Die Grenze zwischen den beiden Staaten wird in drei Abschnitte unterteilt. Der erste umfasst die Grenze zwischen Preußen und Frankreich von Luxemburg bis hin zum Saargebiet. Der zweite Abschnitt behandelt den Grenzverlauf zwischen Bayern und Frankreich vom Saargebiet bis zum Land Baden. Der dritte Abschnitt betrifft die Großregion nicht.

Wegen verschiedener Grenzänderungen im Vergleich zur Grenze von 1870 wurden nun auch einige winzige Gebietsteile ausgetauscht. So gibt Frankreich im ersten Grenzabschnitt aus dem Gebiet der Gemeinde Apach eine Fläche von 0,0094 Hektar (94m²) an Deutschland ab.

Im zweiten Grenzabschnitt gibt Frankreich eine Fläche von 0,0014 Hektar (14m²) aus der Gemeinde Rolbing ab. Aus der Gemeinde Walschbronn tritt Frankreich kleine Gebiete, die zusammen eine Gesamtfläche von 0,0079 ha messen, an Deutschland ab.

Schließlich werden noch 0,0058 ha aus der Gemeinde Wissembourg und 0,6509 ha aus der Gemeinde Lauterbourg an Deutschland abgegeben.

Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927

Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927

Das Deutsche Reich tritt im Gegenzug ein Gebiet von 0,0586 ha aus der Gemeinde Perl an Frankreich ab.

Außerdem werden aus dem zweiten Abschnitt aus der Gemeinde Riedelberg 0,0921 ha sowie 0,0271 ha aus der Gemeinde Bodenthal an Frankreich abgegeben.

Dann werden noch 0,006 ha aus der Gemeinde Schweighofen und schließlich noch 0,5237 ha aus der Gemeinde Berg an Frankreich abgetreten.

Es handelt sich bei diesen Gebietsaustauschen um sehr kleine Gebiete, welche die Grenze nur minimal verändern. Zählt man die Gebiete zusammen, die in den beiden Grenzsektionen getauscht wurden, gelangt eine Gesamtfläche von 0,6754 ha an Deutschland, während eine Fläche von 0,7075 ha an Frankreich fällt.

 

Des Weiteren befindet sich im Anhang des Vertrags die Grenzbeschreibung der deutsch-französischen Grenze. 

Der erste Abschnitt des Grenzverlaufs behandelt die französisch-preußische Grenze. Die Grenze verläuft von dem Punkt, an dem die Gemeinden Appach (F), Perl (D) und Schengen (L) an der Mosel zusammentreffen, bis an den Punkt, an dem der preußische Kreis Saarburg und Merzig (Saargebiet) mit der französischen Gemeinde Launsdorf zusammentreffen.

Hier wird deutlich gemacht, dass das Saargebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches liegt.

Der zweite Grenzabschnitt verläuft zwischen der bayrischen Pfalz und Frankreich. Der Grenzverlauf dieses Abschnitts beginnt an der bayrischen Gemeinde Neuhornbach und der französischen Gemeinde Schweyen. Der Grenzverlauf endet an der bayrischen Gemeinde Neuburg, an dem er auf die französische Gemeinde Lauterbourg und die badische Gemeinde Au trifft.

Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927

Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927

Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927 

Quellen


Gesetz über den Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich über die Festlegung der Grenze, In: Reichsgesetzblatt, Teil II, 18. 11. 1927