Audun-le-Tiche

GA087 1965: Esch-sur-Alzette - Audun-le-Tiche

1965: Grenzkorrekturen im Gebiet zwischen der luxemburgischen Gemeinde Esch-sur-Alzette und den französischen Gemeinden Audun-le-Tiche und Russange


Die Änderung der französisch-luxemburgischen Grenze von 1965
Artikel 1 des zwischen Frankreich und Luxemburg am 16. Juli 1963 in Paris unterzeichneten Abkommens besagt, dass die Grenze zwischen den beiden Staaten, die das Gebiet der luxemburgischen Gemeinde Esch-sur-Alzette von den französischen Gemeinden Audun-le-Tiche und Russange trennt, geändert werden solle.

Der luxemburgische Staat tritt Gebietsteile von einer Gesamtgröße von 2 233 m² an Frankreich ab. Dieses Gebiet befindet sich zwischen den Grenzsteinen 27 bis 36 und ist Eigentum der ARBED. Frankreich tritt seinerseits Gebietsteile von einer Gesamtgröße von 2 233 m² an Luxemburg ab. Dieses Gebiet befindet sich ebenfalls zwischen den Grenzsteinen 27 bis 36 und ist gleichfalls Eigentum der ARBED.

Der zweite Artikel des Abkommens besagt, dass eine Kommission aus Luxemburgern und Franzosen die Grenzsteine zwischen Luxemburg und Frankreich nach dem Abkommen vom 15. bis 18. Oktober 1853 begutachten und gegebenenfalls in Stand setzen solle. Der dritte Artikel hält fest, dass die neue Grenzeinteilung in Kraft treten wird, sobald die konstitutionellen Hürden in beiden Ländern genommen wurden.

ARBED-Hüttenwerk Belval, Esch-sur-Alzette (L)
Quelle: gaston.lu
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Brücke zwischen Esch-sur-Alzette (L) und Audun-le-Tiche (F) 1905
Quelle: Historische Postkarte

Am 16. Juni 1965 wurde in der luxemburgischen Abgeordnetenkammer über das diesbezügliche Gesetzesprojekt debattiert. Darin wurde auch der Bericht der Spezialkommission vorgelegt. Der Berichterstatter betonte, dass es sich nur um eine Grenzberichtigung handele, welche die Grenze leichter gestalten solle, und es niemandem um eine "Annexion" ginge.

In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Grenzüberwachung des besagten Gebietes bei weitem nicht optimal war. Darüber hinaus wurden die Industriegebiete durch die gegenwärtige ungünstige Grenzsituation beeinträchtigt. Am 29. Juni 1965 nahm die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf 1113 über das Abkommen hinsichtlich der Grenzänderung an der französisch-luxemburgischen Grenze einstimmig an.

Im "Journal Officiel de la République Française" vom 11. Januar 1968 steht im Dekret N° 68-21 vom 2. Januar 1968 im ersten Artikel, der von der Veröffentlichung des Abkommens zwischen Frankreich und Luxemburg bezüglich der Grenzänderung vom 16. Juli 1963 handelt, dass die Zustimmungsurkunden am 16. September 1965 ausgetauscht wurden.

Quellen


Compte rendu des travaux de la Chambre des Députés du Grand-Duché de Luxembourg, Session ordinaire 1964-1965, Volume I. Luxembourg, 1966

Journal Officiel de la République Française, 11 janvier 1968, S. 436

Mémorial A N° 53 du 27. 08. 1965. Loi du 29 juillet 1965 portant approbation de l’Accord portant rectification de la frontière franco-luxembourgeoise, signés à Paris, le 16 juillet 1963, S. 995-997. S. 996