Fringshaus-Konzen

GA083 1956: Fringshaus-Konzen ...

1956: Deutsche Abtretungen an Belgien


Die belgisch-deutsche Aussöhnung
Im deutsch-belgischen Abkommen vom 24. September 1956 wurde die Grenzsituation zwischen Belgien und Deutschland ausgehandelt. Sinn dieses Vertrags war es, eine Grenzvereinfachung zu erreichen, welche die lokale Bevölkerung nicht bzw. so wenig wie möglich beeinträchtigen sollte. In diesem Abkommen fielen fast alle seit 1949 von Belgien verwalteten Gebiete an Deutschland zurück.

Der Grenzverlauf sollte im Einvernehmen beider Staaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Streitpunkte beigelegt werden, wobei sich in diesem Kontext auf die Pariser Verträge von 1954 berufen wurde. Die Außenminister Deutschlands und Belgiens Heinrich von Brentano und Paul-Henri Spaak wurden bevollmächtigt, diese Frage zu regeln. Der erste Teil des Vertrags behandelt dann auch unverzüglich die Grenzberichtigungen. In Artikel 1 wird deutlich, dass die bestehende Grenze Unregelmäßigkeiten aufweist, was auf die unübersichtlichen Verkehrswege zurückzuführen ist.

An Belgien abgetretene Gebiete
Deutschland tritt verschiedene Gebiete an Belgien ab, die von Belgien bereits verwaltet wurden. Es handelt sich hierbei um einen Teil der Straße von Fringshaus nach Konzen zwischen den Grenzsteinen 813C und 775D sowie 761A und 762, ein nördlich von Elsenborn gelegenes Waldstück und ein Waldgebiet in Form eines Dreiecks, das sich bei dem Ortsteil Losheimer Graben befindet. Somit wurde ein Gebiet von 1 000 ha mit einer Bevölkerung von 51 Einwohnern unter die belgische Souveränität gestellt.

Gleichzeitig wurden weitere Gebiete von Belgien an Deutschland zurückgegeben sowie andere Gebiete von Belgien an Deutschland abgetreten.

Plan der Grenzänderung
Quelle: Fagnoul, K. 2003, S. 72

Artikel 2 besagt, dass eine Grenzkommission, bestehend aus Vertretern beider Staaten, vor Ort den neuen Grenzverlauf festlegen solle. Es fällt auf, dass in diesem Vertrag auf die im betreffenden Gebiet wohnenden Menschen Rücksicht genommen wird, denn in Artikel 3 steht, dass die Bewohner der Gebiete, die durch diesen Vertrag an den benachbarten Staat gelangen, ihren Wohnsitz in das von ihnen gewünschte Heimatland verlagern können.

Im vierten Artikel steht dann noch, dass Deutschland einen Betrag von 1,3 Millionen D-Mark für die Investitionen, die Belgien in den nun wieder an Deutschland zurückgegebenen Gebieten vorgenommen hat, an Belgien zahlen wird.

Der zweite Teil des Vertrags behandelt die Aufhebung der Beschlagnahme des grenznahen Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um den Grundbesitz deutscher Bauern, der nach dem Krieg von Belgien beschlagnahmt wurde. Dies ist ein weiterer positiver Impuls, welcher die friedliche und gleichberechtigte Nachbarschaft der beiden Grenzpartner verdeutlichen soll.

Im Folgenden werden das Gesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen erläutert. Der Bundestag beschloss am 6. August 1958 mit der Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz bestehend aus drei Artikeln. In Artikel 1 wird dem oben genannten Vertrag, der am 24. September 1956 in Brüssel unterzeichnet wurde, zugestimmt. Es ging um eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze sowie um Fragen hinsichtlich der Beziehungen beider Länder.

In der Begründung zur Abänderung der Grenze steht, dass beide Staaten in Form des Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland und des Königs der Belgier der Auffassung seien, dass die deutsch-belgische Grenze den derzeitigen Verhältnissen angepasst werden müsse. Hier wird sich auf die Abkommen vom 6. November 1922, vom 7. November 1929 und vom 10. Mai 1935 bezogen.

Der Grenzvertrag wurde am 13. August 1958 in Bonn von beiden Seiten ratifiziert und trat am 28. August 1958 in Kraft. Des Weiteren wurde in Sachen Kooperation über die Grenzen hinweg verhandelt, was die einvernehmliche Grenzfestlegung verdeutlicht. Durch diesen Gebietsaustausch an der Bahnlinie wurde auch die anormale Situation mit den deutschen Exklaven und der unübersichtlichen Grenze ein für allemal gelöst.

Der Vertrag von 1956 zwischen Belgien und Deutschland war ein bilaterales Abkommen, das im Einvernehmen getroffen wurde. Dieser Grenzvertrag ist wichtig für den Umgang beider Staaten miteinander nach den turbulenten Ereignissen, die sich in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts abgespielt hatten. Den Beteiligten ging es nicht um reine Gebietsgewinne, sondern um eine Verbesserung der Beziehungen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags wurde die Demarkation der neuen Grenzlinie durch eine aus beiden Ländern zusammengesetzte Grenzkommission, vollzogen.

Quellen


Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen, In: Bundesgesetzblatt II des 25. September 1958, Nr. 24. S. 353

Fagnoul, K. 2003: Eine Annexion, die annuliert wurde: als die Eisenbahn noch eine wichtige Rolle spielte. In: Heimatkalender Landkreis Bitburg-Prüm 2003, S. 71-78

Gesetz zu dem Vertrag vom 24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen, In: Bundesgesetzblatt II des 12. August 1958, Nr. 19, S. 262-290. S. 263

Khan, D.-E. 2004: Die deutschen Staatsgrenzen. Rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen, Tübingen, S. 471

Lengerau, M. 1990: Les frontières allemandes (1919-1989), Frontières d’Allemagne et en Allemagne : Aspects territoriaux de la question allemande, Bern

Van Wettere-Verhasselt, Y. 1965: Les frontières du nord et de l’est de la Belgique, Etude de géographie humaine, In : Revue belge de Géographie, Bruxelles